Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
Stand: 04.07.2020
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 05.02.2008 – B 2 U 8/07 RGesetzliche Unfallversicherung: Voraussetzungen der Anwendung von § 200 Abs. 2 SGB VII im Gerichtsverfahren und Rechtsfolgen eines Verstoßes bei der Gutachteneinholung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- BSG, 05.02.2008 – B 2 U 10/07 RGesetzliche Unfallversicherung: Geltung von § 200 Abs. 2 SGB VII für vom Unfallversicherungsträger im Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18Zitiert von 1
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 L 711/18Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2011 – L 8 U 2815/10Zitiert von 1
- BSG, 17.02.2004 – B 1 KR 4/02 RGesetzliche Krankenversicherung: Umfang der Mitwirkungspflichten des Versicherten im psychotherapeutischen Gutachterverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 17.07.2025 – L 17 U 8/25 B
- LSG NRW, 06.05.2025 – L 15 U 276/23
- OLG Stuttgart, 14.03.2025 – 3 U 81/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/76#abs-1 (1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Absatz 1 und 4 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/76#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/76#abs-3 (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, des § 275c Absatz 1 und des § 275d Absatz 1 des Fünften Buches, soweit die Daten durch Personen nach Absatz 1 übermittelt werden.